Arbeitsvertrag Schweiz: Darauf musst du vor der Unterschrift achten
Ein neuer Job ist aufregend – aber der Arbeitsvertrag ist ein Rechtsdokument das dich Jahre binden kann. Diese Punkte solltest du vor der Unterschrift kennen.
Was muss ein Schweizer Arbeitsvertrag enthalten?
Gemäss OR Art. 319 ff. kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden – schriftlich ist jedoch empfohlen. Schriftlich zwingend sind: Konkurrenzverbote, Geheimhaltungspflichten und Vereinbarungen über Überstundenregelungen. Bestehe immer auf einem schriftlichen Vertrag mit Unterschrift beider Parteien.
Probezeit: Wie lange und was gilt?
Die gesetzliche Probezeit beträgt 1 Monat (OR Art. 335b). Vertraglich kann sie auf maximal 3 Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von nur 7 Tagen – jederzeit. Nach der Probezeit gelten die üblichen Kündigungsfristen. Krankheitstage verlängern die Probezeit entsprechend.
Kündigungsfristen nach Schweizer Recht
Im 1. Dienstjahr: 1 Monat. Im 2.–9. Dienstjahr: 2 Monate. Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate. Kündigungen gelten jeweils auf Monatsende. Vertraglich können längere Fristen vereinbart werden, kürzere nur in Ausnahmefällen.
Konkurrenzverbot: Wann ist es gültig?
Ein Konkurrenzverbot ist nur wirksam wenn du Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse hattest, die Verwendung dieses Wissens den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte, und das Verbot nicht unbillig erschwerend ist (OR Art. 340). Maximale Dauer: 3 Jahre. Zu breite oder zu lange Verbote können von Gerichten angepasst werden.
Lohn, 13. Monatslohn und Boni
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben – er gilt nur wenn vertraglich oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart. Boni sind grundsätzlich freiwillig, es sei denn, sie wurden während mehrerer Jahre regelmässig ausbezahlt – dann kann ein Anspruch entstehen. Prüfe die genaue Formulierung im Vertrag.
Überstunden und Überzeit
Überstunden müssen grundsätzlich mit 25% Zuschlag abgegolten oder durch Freizeit kompensiert werden – ausser es ist vertraglich anders geregelt. Für Überzeit (über gesetzliches Maximum von 45h/Woche) gilt immer Zuschlagspflicht. Viele Verträge enthalten eine Klausel, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind – prüfe ob das fair ist.
Homeoffice und Spesenvergütung
Homeoffice ist nicht gesetzlich geregelt – es gilt was vertraglich vereinbart wurde. Wenn du vom Arbeitgeber zur Heimarbeit verpflichtet wirst, muss er notwendige Auslagen erstatten (OR Art. 327a). Spesen müssen effektiv vergütet werden – pauschale Regelungen sind möglich wenn sie kostendeckend sind.
Geheimhaltung und Social Media
Viele Verträge enthalten Geheimhaltungsklauseln. Diese sind grundsätzlich gültig, dürfen aber nicht übermässig sein. Klauseln die jede Aussage über den Arbeitgeber auf Social Media verbieten, sind problematisch und unter Umständen nicht durchsetzbar. Meinungsfreiheit bleibt auch im Arbeitsverhältnis ein Grundrecht.
Häufige Fragen
Kann ich einen mündlichen Arbeitsvertrag anfechten?
Mündliche Arbeitsverträge sind grundsätzlich gültig. Ohne schriftlichen Beweis ist es aber schwierig, vereinbarte Konditionen durchzusetzen. Verlange immer eine schriftliche Bestätigung der vereinbarten Bedingungen.
Was ist wenn mein Arbeitgeber mich während der Kündigungsfrist freistellt?
Freistellung ist zulässig, ändert aber nichts an der Kündigungsfrist. Du bekommst weiterhin deinen vollen Lohn. Beachte: Auch freigestellt bist du an dein Konkurrenzverbot gebunden.
Gilt ein GAV (Gesamtarbeitsvertrag) für mich?
Wenn deine Branche einem GAV unterliegt, gelten dessen Mindestbedingungen – auch wenn dein individueller Vertrag weniger vorsieht. Informiere dich ob für deine Branche ein allgemeinverbindlicher GAV gilt (seco.admin.ch).
Muss ich Ferien nehmen wenn der Arbeitgeber es bestimmt?
Grundsätzlich ja – der Arbeitgeber kann Betriebsferien festlegen. Er muss dies aber rechtzeitig ankündigen (Faustregel: mind. 3 Monate im Voraus).
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